Rechtliche und raumplanerische Bewältigung des Bauens am und auf dem Wasser - unter besonderer Berücksichtigung von Bauvorhaben der Wohn-, Freizeit- und gewerblichen Nutzung

Kurzbeschreibung

Der Steuerung des Bauens auf und am Wasser zum Schutz wasserwirtschaftlicher Interessen dient das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Zum Geltungsbereich des Wasserhaushaltsrechts zählen sowohl Küstengewässer als auch oberirdische Gewässer, so dass in räumlicher Hinsicht keine Schutzlücken bestehen. Instrumentell bedarf es der Ergänzung und Konkretisierung des § 36 WHG durch landesrechtliche Vorschriften.

  1. Das Wasserverkehrsrecht sieht ebenfalls präventive Steuerungs­instrumente für die Errichtung von Anlagen in Gewässern vor; Instrumentell greift das zweistufige Regelungsregime nach § 31 WaStrG. Landesrechtliche Ergänzungen finden sich insoweit eher selten.
  2. Bauvorhaben im und am Wasser unterfallen dem Grunde nach den Anforderungen des landesrechtlich geregelten Bauordnungsrechts. Die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde erstreckt sich auf diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, für welche sie Sachentscheidungskompetenz besitzt. Diese Befugnis endet dort, wo ein eigenständiges fachbehördliches Verfahren mit spezifischen Vor­aussetzungen gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Den Vorschriften des Baugesetzbuchs über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben kommt für die Steuerung des Bauens auf dem Wasser eine ambivalente Bedeutung zu.
  4. Weitere rechtliche Anforderungen an die Errichtung und Nutzung von Häusern auf dem Wasser können sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzrecht der Länder ergeben. Das gilt namentlich für die Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG).
  5. Wasserflächen stehen überdies der Raumordnungsplanung offen. Sofern der Plangeber Festlegungen in Form von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung treffen will, kann er sich der Festlegungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 5-7 ROG bedienen, namentlich Festlegungen zur Raumstruktur (§ 8 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ROG) treffen.
  6. Die Zulassung baulicher Anlagen in der ausschließliche Wirtschafts­zone (AWZ) der Nord- und Ostsee beurteilt sich wesent­lich anhand der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). Aufgrund von § 56 Abs. 1 BNatSchG gelten allerdings die (bun­des)naturschutzrechtlichen Vorgaben inzwischen auch im Bereich der deutschen AWZ. Ferner kommt insoweit der  Raumordnung Steuerungsfunktion für die An­siedlung von baulichen Anlagen zu.
  7. Rechtlicher Fortentwicklungsbedarf richtet sich zum einen darauf, ein wasserrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren auf Bundesebene zu etablieren, das mit Konzentrationswirkung ausgestattet werden sollte. Zum anderen bedarf es einer Konkretisierung bzw. bereichsspezifischen Modifizierung der natur­schutzrechtlichen Eingriffsregelung für den Bereich der Gewässer, insbesondere im marinen Bereich. Schließlich ist zu empfehlen, den Geltungsbereich des § 35 BauGB, der dem Außenbereichsschutz dient, ausdrücklich auf gemeindefreie Wasserflächen zu erstrecken.

 

Bearbeitungszeitraum

15.03.2010 – 14.03.2011

 

Bearbeiter

Andreas Tiede

Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion (IKZM Oder III)

Kurzbeschreibung

Das Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht (OSU) bearbeitet juristische Fragestellungen in dem Modul 1 „Regionales grenzüberschreitendes IKZM“ und Modul 2 „Fluss-Küste-Meer: Ein System im Wandel“ und steht mit rechtlichen Teilbeiträge für mehrere eingebundene Projektpartner beratend zur Seite.
Im Rahmen des Moduls 1 „Regionales grenzüberschreitendes IKZM (rechtliche, institutionelle und steuerungstheoretische Rahmenbedingungen sowie strategische Konzepte und Empfehlungen für die Steuerung und Umsetzung)“ werden die komplexen Auswirkungen der Föderalismusreform besonders für die Ausrichtung der Nationalen Strategie von entscheidender Bedeutung bei der Bearbeitung sein. Dadurch sind die bedeutenden Weichen für die Implementierung eines nationalen IKZMs ganz neu gestellt und müssen einer erneuen Prüfung unterzogen werden. Projektbegleitend wird zur Verstärkung des regionalen Ansatzes das in dem Untersuchungsgebiet geltende Landesrecht besondere Berücksichtigung finden. In die Bearbeitung des nationalen Rechtsgefüges werden (höherrangige) europäische und internationale Vorgaben einfließen, so z.B die Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategierichtlinie) oder die Maßnahmen zum Grünbuch zur künftigen Meerespolitik der EU. Die Arbeiten werden mit einem Ausblick auf die geplante Einführung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches (UGB) enden.
Im Modul 2 „Fluss-Küste-Meer: Ein System im Wandel (thematische Fokussierung auf Wasserqualität)“ ist der geltende und in Vorbereitung befindliche europäische Rechtsrahmen, bezogen auf das Fluss-Küste-Meer-Untersuchungsgebiet, insbes. die WRRL mit ihren (geplanten) Tochterrichtlinien wie auch sonstige Rechtsquellen zur Vermeidung und Verringerung von Einträgen auf ihre Effizienz und Steuerungsfähigkeit hin zu untersuchen. Das OSU wird ein effektives und durchsetzbares Instrumentarium auf europäischer Ebene für die Ergebnisse der naturwissenschaftlich forschenden Projektpartner prüfen. Zusätzlich sind begleitend juristische Basisarbeiten für die beteiligten Projektpartner vorgesehen. Im Rahmen des Moduls 2 werden folgende Abschnitte durch Untersuchungen des OSU ergänzt und bearbeitet: M2-2 Zukunftsszenarien des regionalen Wandels – 2020, 2050, 2100 sowie in M2-4 Steuerungsmöglichkeiten der Gewässerqualität: M2-4.1 Handlungsoptionen und Steuerinstrumente und M2-4.3 Umsetzungsempfehlungen.

Bearbeitungszeitraum

01.03.2008 – 30.04.2010

Förderung

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bearbeiter

Jeannette Edler