Veranstaltung: Rostocker Diskussionen zum Recht der Digitalisierung

Mit der Entscheidung EuGH Rs C-300/21 - Post hat das europäische Höchstgerichtdrei zentrale Auslegungsfragen zu Art 82 DSGVO geklärt:  

  • Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch.
  • Der Schadenersatzanspruch hängt nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
  • Die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des nach Art 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes ist Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

Die Bedeutung der Entscheidung des EuGH kann gar nicht überschätzt werden. Umso wichtiger, dass diese sowohl aus wissenschaftlicher, als auch aus praktischer Sicht beleuchtet wird. Ein Anfang wurde bei den Rostocker Diskussionen zum Recht der Digitalisierung gelegt Bei diesen diskutierte Sebastian Schwamberger, Juniorprofessor für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Recht der Digitalisierung an der Universität Rostock, mitOliver Peschel (Rechtsanwalt und Kläger in der Rs Post) und Tim Wybitul (Partner bei Latham Watkins und einer der führenden Datenschutzanwälte).

In der Diskussion wurde insbesondere erörtert, dass einige Punkte der Entscheidung für wenig Überraschung sorgten. Hierzu gehören insbesondere die Ausführungen des EuGH zum Fehlen einer Erheblichkeitsschwelle. Eine solche ist nämlich in den Erwägungsgründen nicht einmal angedeutet. Weiters bedauerten die Rechtsanwälte, dass die zentrale Frage, was nun einen immateriellen Schaden darstellt, vom europäischen Höchstgericht gerade nicht beantwortet wurde. Vielmehr obliegt diese Beantwortung nunmehr den nationalen Gerichten. Dieses Ergebnis führt zweifellos zu keiner einheitlichen Rechtslage in Europa und steht in einem Spannungsverhältnis zu dem von der DSGVO ausgerufenen Ziel eines einheitlichen europäischen Datenschutzniveaus. Schließlich widmete sich die Diskussion der Frage, welche Vorlagen aus Sicht der Praxis derzeit am dringendsten einer Entscheidung bedürfen: Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Verweigerung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO als auch Umfang und Grenzen der Zurechnung nicht nur im verwaltungsrechtlichen sondern auch im zivilrechtlichen Rechtszug.


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