Hinweise zu Täuschungsversuchen

Stand: 31. Januar 2018

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RPO Ba/Ma ist eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten, wenn der Kandidat/die Kandidatin versucht, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungs-leistung durch Täuschung, worunter auch Plagiate fallen, zu beeinflussen. In schwerwiegen-den und wiederholten Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten/die Kandidatin ge-mäß Satz 3 der Vorschrift von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang endgültig entfällt.

Ein Täuschungsversuch ist in der Regel anzunehmen, wenn Ideen, Meinungen, Argumente und Arbeitsergebnisse jeder Art, die von Dritten übernommen wurden, vollständig oder teil-weise als eigene wissenschaftliche Leistung präsentiert werden. Die Fähigkeit zum selbstän-digen wissenschaftlichen Arbeiten muss dadurch belegt sein, dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offen gelegt werden (VG Düsseldorf, Urt. v. 31.5.2016, Az. 2 K 2280/15; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 9.2. 2015, Az. 9 S 327/14). In einer juristischen Arbeit sind Quellenangaben regelmäßig in Fußnoten in die Arbeit einzupflegen. Sie sollen dem Prüfer aufzeigen, welche Aussagen der Kandidat/die Kandidatin von anderen Autoren übernommen hat. Auf diese Weise kann der Prüfer die Eigenleistung von der Über-nahme fremder Leistungen abgrenzen und bewerten. Zugleich ist die richtige Zitierweise auch ein Kriterium, das im Rahmen der Beurteilung über die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten Berücksichtigung findet.

An einer Eigenleistung fehlt es auch dann, wenn die Ergebnisse und ihre Darstellung gemein-sam mit einem Dritten insbesondere einem anderen Kandidaten/einer anderen Kandidatin
erarbeitet wurde und lediglich die Formulierungen der daraus hervorgegangenen Ergebnisse selbständig vorgenommen wurden.
Es gilt daher: Zitiert werden müssen Ideen, Meinungen, Argumente und Arbeitsergebnisse jeder Art, die auf fremde Quellen zurückgehen. Nicht von der Zitierpflicht erfasst sind rein beschreibende Textteile, Sachverhaltsangaben, Prozessgeschichten oder zeitgeschichtliche Medienberichte. „Gruppenarbeiten“ und die Unterstützung durch Dritte sind sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen wurde unzulässig.

Kennzeichnend für einen Täuschungsversuch ist es z. B., wenn

  • die Arbeit eines Dritten unter eigenem Namen eingereicht wird;
  • Quellenangaben weggelassen werden;
  • Quellenangaben sich nur auf einen Satz beziehen, obwohl mehrere Sätze aus dieser Quelle stammen;
  • wörtliche Zitate nicht als solche durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden;
  • der mit einer Fußnote versehene Satz inhaltlich nicht der Quellenangabe zugeordnet wer-den kann;
  • ein fremdsprachiger Text übersetzt wird, ohne dies durch Quellenangaben kenntlich zu machen;
  • der Aufbau einer Falllösung aus einer anderen Arbeit übernommen wird oder mit einem Dritten erarbeitet wurde.