Private Enforcement im Digitalen Binnenmarkt

Die private Durchsetzung von europäischen Richtlinien und Verordnungen des digitalen Binnenmarkts ist durch zahlreiche Unsicherheiten gekennzeichnet. Diese sind vor allem auf zwei Faktoren zurückzuführen: Zum einen gibt es Schwankungen in der Rechtsprechung des EuGH zum Effektivitätsgrundsatz. Während der EuGH in TÜV Rheinland (C-219/15) einem private enforcement noch restriktiv gegenüberstand, hat die jüngste Entscheidung zu Mercedes-Benz Group (C-100/21) die Möglichkeit einer privaten Rechtsdurchsetzung mit dem Argument des Schutzzwecks der Norm umfassend eingefordert. Zum anderen resultieren die Unsicherheiten aus der Dichte der europäischen Gesetzgebung, gekoppelt mit der Tatsache, dass der europäische Gesetzgeber in jedem dieser Rechtsakte unterschiedliche (oder keine) Bestimmungen zur privaten Rechtsdurchsetzung verankert. Hiervon betroffen sind vor allem die Verordnungen Digital Services Act (DSA), Digital Markets Act (DMA), Plattform-to-Business Regulation (P2B-VO), Data Governance Act (DGA), Data Act (DA), Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie auch mehrere kürzlich erlassene Richtlinien(vorschläge): Digitale Inhalte und Digitale Dienstleistungen Richtlinie (DIRL), Warenkauf-Richtlinie (WKRL) sowie die Richtlinie für die außervertragliche Haftung für künstliche Intelligenz (KI-Haftungs-RL).

Die bisher erschienen Veröffentlichungen zum private enforcement dieser Rechtsakte des Digitalen Binnenmarkts beschränken sich zumeist auf die Möglichkeit der privatrechtlichen Durchsetzung einer oder mehrerer Bestimmungen innerhalb eines Rechtsakts. Mit Blick auf Schadensersatz-, Leistungs- und Unterlassungsansprüche stellen sich aber rechtsaktsübergreifend regelmäßig dieselben Problemstellungen. Dieser bestehenden Lücke nimmt sich die Tagung „Private Enforcement im Digitalen Binnenmarkt“ an.

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