In seiner Responsio stellte er dabei die These auf, dass eine gewährleistungsrechtliche "Ersatzlieferung" nach Art 13 Abs 2 Warenkauf-Richtlinie (RL 2019/771) grundsätzlich auch mittels sog. "refurbished goods" bewirkt werden kann. Dem Vortrag folgte eine anregende Diskussion mit den 150 teilnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeitern aus Österreich, Deutschland und der Schweiz.
Vortrag: Das "neue" Recht auf Reparatur
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