Vortrag: Das Zweitverwertungsrecht in Österreich

Zwar hat sich der österreichische Gesetzgeber bei der Einführung des § 37a öUrhG wesentlich am deutschen Vorbild (§ 38 Abs 4 UrhG) orientiert, jedoch ergeben sich dennoch einige nationale Besonderheiten der Bestimmung. Prof. Schwamberger widmete sich dabei insbesondere dem geänderten personellen Anwendungsbereich in Österreich und zeigte auf, dass es sich bei der Bestimmung um eine urhebervertragliche Regelung handelt, der noch dazu der Charakter einer Eingriffsnorm iSd Art 9 Rom-I VO zukommt.


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